Allgemeine Geschäftsbedingungen für die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. Thomas Käfer

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigen-Vertrag schriftlich festgelegte Gutachter-Aufgabe.

1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigen-Vertrag anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.

§ 2 Gegenseitige Rechte und Pflichten

2.1 Der Auftrag wird unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.

2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

§ 4 Hinzuziehung von Hilfskräften

Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Instrumenteneinsätze und Labor-Untersuchungen bestimmt der Sachverständige.

§ 5 Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen

5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.

§ 6 Termine

Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 7 Schweigepflicht

7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.

7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtentätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hier durch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.

7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 8 Urheberrecht, Verwendungsrecht

8.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.

8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtens-Vertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.

8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens hat der Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht im Sinne von § 8.2 (Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers).

§ 9 Auskunftspflicht des Sachverständigen

Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

§ 10 Vergütung

10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.

10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen, sofern dies vereinbart ist.

10.3 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.

10.4 Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im Auftragserteilungsblatt getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 150,00 € sowie 0,75 €/ Fahrtkilometer jeweils zzgl. der zum Tag der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer (entspricht 178,50 € bzw. 0,89 € incl. MwSt.). Die Fahrzeit gehört zur Arbeitszeit.

10.5 Im Fall des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht er hält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in einem Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.

10.6 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen, (z. B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.

10.7 Zu Vergütung und Auslagen kommt, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

§ 11 Zahlungen

11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Vorschussrechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Soll-Zinsen nachweist.

11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 12 Haftung

12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Kardinalspflicht handelt und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, handelt.

12.2 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit der Deckungssumme von 100.000,-- € je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 200.000,-- €. Sollte bei Auftragsvergabe für den Auftraggeber erkennbar sein, dass diese Versicherungssummen für einen möglichen Schadensfall im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung nicht ausreichen könnten, so hat er dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.

12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) - nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.

12.4 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

12.5 Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin - stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.

§ 13 Kündigung

13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z. B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.

13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.

13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.

§ 14 Gerichtsstand

Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO oder andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.

§ 15. Online-Streitbeilegung und Alternative Streitbei-legung in Verbrauchersachen (VSGB):
Nach dem Vertragsschluss gilt: Jeder Unternehmer, der er sich mit einem Verbraucher über einen Vertrag streitet und diese Streitigkeit nicht beilegen kann, muss den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, unter Angabe deren Anschrift und Webseite, hinweisen. Wir erklären unse-re Bereitschaft gemäß VSBG an der alternativen Streit-beilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.

Auf der Website des Bundesamts für Justiz finden Sie weiterführende Links zu anerkannten Verbraucher-schlichtungsstellen sowie zur Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union mit einer aktualisierten Liste möglicher Schlichtungsstellen.

Links: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdiens-te/Verbraucherschutz/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html

https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE

§ 16 Schlussbestimmung
16.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat, bittet der Sach-verständige um Mitteilung. Er ist insoweit abände-rungsbereit.
16.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag müssen schriftlich erfolgen.
16.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestim-mung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur Erreichung des Vertrags-zwecks geeignete zu ersetzen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Würselen, den 01.02.2017