Die Beauftragung von Sachverständigen

Der nachfolgende Artikel ersetzt keine Rechtsberatung durch einen Anwalt und erhebt auch nicht den Anspruch, eine solche Beratungsleistung zu sein, denn das ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Aber vielleicht hilft er Ihnen bei der ersten Recherche im Fall der Fälle und vermeidet eine direkte Kontaktaufnahme mit einem Gutachter, der später vielleicht als Parteigutachter oder gerichtlicher Gutachter in Frage kommen könnte. Brauchen Sie den Sachverständigen außerhalb von Rechtsstreitigkeiten, z.B. im Rahmen von Analysen, Ausschreibungen, Recherche, Lasten- und Pflichtenhefterstellung und anderen Consulting-Leistungen, dann können Sie die nachfolgenden Ausführungen getrost überlesen und sich stattdessen schon einmal über die Möglichkeiten und Konditionen der Beauftragung informieren.

Die Beauftragung eines Gutachters bzw. Sachverständigen will gut überlegt sein.

In der Mehrzahl der Fälle kommt der Sachverständige dann ins Spiel, wenn das Kind sprichwörtlich in den Brunnen gefallen ist, also ein Rechtsstreit droht oder bereits anhängig ist. Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung - egal, ob außergerichtlich bzw. vorprozessual oder vor Gericht - geht es nicht allein um die Sache, sondern vor allem die Rechtslage: Was ist bzw. war die geschuldete Leistung, Güte, Umfang usw., wer haftet, wer ist schuld, wer hat was versäumt, wer muss was beweisen uvm..

Oft sind zudem bei den Parteien (nachvollziehbar) Gefühle im Spiel. Man fühlt sich übervorteilt oder mit unhaltbaren Vorwürfen konfrontiert und die Diskussion bzw. die Betrachtung der Lage wird von der Sach- auf die Emotionsebene verlagert.

Auch aus Kostengründen sollte das Einschalten eines Sachverständigen (genauso wie Rechtsanwalt und Gericht) gut überlegt sein, denn oft übersteigen die Verfahrenskosten incl. dem Gutachterhonorar den eigentlichen Streitwert. Recht zu haben und zu bekommen ist dann oft wenig wirtschaftlich.

Nun gibt es drei Institutionen bzw. Personen, die helfen können, den Dissens wieder auf die Sachebene zurück zu verlagern und den Konflikt nach Fakten sowie Rechtslage zu beurteilen und letztlich zu befrieden: Gericht oder Schiedsstellen mit Richtern oder Mediatoren (letzteres kann dann auch ein Sachverständiger sein), Rechtsanwälte und Sachverständige.

In einem klassischen Zivilprozess arbeiten alle dieser drei Personengruppen mit unterschiedlicher Sichtweise, Aufgabenstellung und Ausbildung mehr oder weniger zielgerichtet an der Aufklärung und der Entscheidung mit. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte und Sachverständige haben hierbei grundsätzlich ein Verständnis für die Belange, Arbeitsweise und die jeweilige Aufgabenstellung der anderen, nicht aber zwangsläufig das gleiche Interesse an einer bestimmten Vorgehensweise oder Lösung.

Während es für die Rechtsanwälte zur Aufgabe gehört, das jeweils Optimale für ihre Mandanten herauszuholen und dabei vollkommen legitim eine parteiische Sicht an den Tag legen, sind Richter und Sachverständige zur Unabhängigkeit und Parteilosigkeit verpflichtet. Und auch bei diesen beiden „Mitspielern" gibt es einen wichtigen Unterschied: Das Gericht urteilt allein nach Recht und Gesetz, während der Gutachter die Sachlage betrachtet und bewertet. Auch wenn es in der Praxis leicht zu Überschneidungen kommen kann, so sind die Aufgaben klar verteilt. Der vom Gericht in einem Verfahren bestellte Sachverständige ist hierbei Erfüllungsgehilfe der Justiz und unterstützt durch sein Wissen in der konkreten Sache den Richter, dessen Fachgebiet ja die Rechtsprechung ist, bei der Urteilsfindung. Ob ein Richter dabei der Argumentation eines Sachverständigen folgt, ist ihm überlassen.

Wer beauftragt nun den Sachverständigen?

Der Sachverständige kann im zivilen Rechtsstreit von einer Partei, in einem Strafverfahren auch von der Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsbehörden und in beiden Fällen vom Gericht beauftragt werden. Es gibt hierbei zudem Mischformen, wie z.B. das selbstständige Beweisverfahren, bei dem auf Antrag einer Partei i.d.R. zur Beweissicherung ein Gutachter vom Gericht vor dem Hauptsacheverfahren beauftragt wird, um Beweise gerichtsverwertbar zu sichern, auch ohne dass die Gegenseite hierüber informiert werden bzw. zustimmen muss bzw. um ggf. das Hauptsacheverfahren zu verhindern. Im Fall von Schiedsgutachten verständigen sich beide Parteien auf einen Gutachter und teilen sich die Kosten/Beauftragung.

Beauftragung durch eine Partei

Wird der Gutachter von einer Partei beauftragt, so spricht man auch von einem Parteigutachter bzw. Parteigutachten. Das bedeutet nicht, dass der Sachverständige hierbei von seiner Pflicht zur unabhängigen, objektiven und wahrheitsgemäßen Berichterstattung entbunden ist, sondern, dass die beauftragende Partei einen wesentlichen Einfluss auf den Umfang und die Fragestellungen hat, die der Sachverständige bearbeiten soll. Die vorprozessuale Beauftragung eines Gutachters bietet sich z.B. dann an, wenn Schäden oder Mängel zunächst überhaupt erst einmal sachlich ermittelt und protokolliert werden sollen und daraus bzw. darauf aufbauend eine Mängelrüge oder eine Klageschrift erstellt werden soll.

Vielfach vergeht nämlich zwischen erstmaligen Auftreten oder Feststellen eines Fehlers und der Klärung mit der Gegenpartei bzw. vor Gericht eine erhebliche Zeitspanne, die dem später vom Gericht beauftragten Sachverständigen erhebliche Probleme bereitet, den ursprünglich einmal aufgetretenen und behaupteten Fehler nachzuvollziehen. Die Authentizität der Beweisstücke wird mit zunehmender Zeitspanne zwischen Ereignis und Untersuchung und mit Erhöhung der Anzahl der Hände, durch die diese hierbei gegangen sind, immer fraglicher.

Wenn die Zeit für ein selbstständiges Beweisverfahren nicht reicht, z.B. weil ein Mangel oder Schaden aus betrieblichen oder Gründen zur Schadensminderung schnell beseitigt werden muss, ist ein Parteigutachter der eigenen (laienhaften) Dokumentation vorzuziehen. Was die Partei ohne unabhängige Zeugen dokumentiert hat (wenn das überhaupt beweissicher erfolgt ist), ist vor Gericht meist weniger wert, als eine gut dokumentierte Zustands- und Mängelbeschreibung aus der Hand eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Dieser weiß nämlich, worauf es bei einer auch für Dritte nachvollziehbaren Dokumentation ankommt, nämlich auf reproduzierbare Untersuchungsvoraussetzungen sowie eine sachliche und vollständige Zustandsbeschreibung in Form von Dokumenten, Fotos und digitalen Medien und Images. Beheben Sie einen Schaden oder Mangel auf eigene Faust, ohne der Gegenseite eine Chance zum Abstellen des behaupteten Fehlers eingeräumt zu haben, verschlechtert sich ggf. Ihre Rechtslage z.B. durch Beweisvereitelung o.ä.. Beraten Sie die Schritte daher sinnvollerweise immer vorher mit Ihrem Anwalt. Genauso wenig ist ein bestimmtes Ergebnis bei einer Parteibeauftragung zugunsten der Partei gesichert bzw. geschuldet. Der Sachverständige kann nach objektiven Maßstäben zu einer vollkommen anderen Ansicht gelangen als der des Auftraggebers, was diesen dann nicht von der Abnahme- und Entlohnungspflicht des Gutachtens entbindet.

Der privat beauftragte Parteigutachter ist selbstverständlich in einem späteren Gerichtsverfahren nicht mehr als Gerichtsgutachter einsetzbar, aber er kann die rechtliche Auseinandersetzung durch eine sachliche und nachvollziehbare Dokumentation vielleicht verhindern, mindestens aber die objektiv nachweisbaren Punkte für die beauftragende Partei gerichtsverwertbar aufbereiten und konservieren. Das Parteigutachten wird vor Gericht hierbei nicht als Beweis sondern als sogenannter „qualifizierter Parteivortrag" gewertet. Manchmal hilft auch die Einschaltung des Sachverständigen als Mediator, vor allem dann, wenn die Parteien noch miteinander reden und „nur" über die Sachlage verschiedene Ansichten existieren. Falls Sie eine Chance auf Erfolg einer solchen Mediation oder einem außergerichtlichen Schiedsverfahren sehen, bietet es sich übrigens an, sich mit der Gegenseite gemeinsam auf einen Sachverständigen zu verständigen und die Kosten zu teilen. Dessen Urteil ist für beide Seiten nicht zwingend bindend. Beide können später immer noch den Rechtsweg einschlagen, wenn sie mit dem Ergebnis des Gutachtens oder dem Schiedsspruch bzw. Vergleichsvorschlags des Sachverständigen nicht einverstanden sind.

Bedenken Sie bei der Beauftragung eines Sachverständigen als Parteigutachter jedoch bitte immer, dass es keinesfalls gesichert ist, dass Sie die hierbei entstehenden Kosten in einem möglicherweise nachfolgenden Gerichtsverfahren bei einem Sieg oder Vergleich erstattet bekommen. Holen Sie hierfür – wie für den Bereich aller rechtlich relevanten Fragen – unbedingt Rat bei einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein und besprechen Sie vor der Beauftragung des Gutachters unbedingt die Strategie, die Sie verfolgen wollen.

Die Kosten für die private Beauftragung eines Gutachters sind nicht gesetzlich festgelegt und liegen i.d.R. höher bzw. berechnen sich anders als das über das JVEG festgelegte Honorar. Bitte informieren Sie sich daher unbedingt über die zu erwartenden Kosten und vereinbaren ggf. Obergrenzen, ab der eine Untersuchung zunächst eingestellt werden soll und eine aktualisierte Kostenschätzung erfolgen muss. Grundsätzlich werden nämlich alle Kosten in Rechnung gestellt, die zur Beantwortung des Gutachtenauftrages aus Sicht des Sachverständigen erforderlich sind.

Beauftragung durch Gericht oder Ermittlungsbehörden

Sehr häufig wird ein Sachverständiger aber durch das Gericht oder Ermittlungsbehörden bzw. die Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese Form der Beauftragung hat den Vorteil, dass eine – von Amts wegen – unabhängige Person oder Institution den Sachverständigen auswählt und ihm ganz konkrete Beweisfragen stellt. Diese Beweisfragen ergeben sich meist aus der Aktenlage bzw. dem Ergebnis mündlicher Verhandlungen, bei dem die Parteien und das Gericht zu keiner einvernehmlichen Einschätzung von Sachfragen gelangen konnten. Oft behauptet eine Partei etwas, was die Gegenseite vehement bestreitet. Jetzt benötigt das Gericht die Sach- und Fachkompetenz eines Gutachters, um exakt die vom Richter als strittig und streitrelevant angesehenen Fragen zu beantworten.

Der Sachverständige erhält neben dem formalen Gutachtenauftrag auf Basis von ZPO und JVEG i.d.R. die Gerichtsakte zur Vorbereitung und ist angehalten, ganz objektiv nur die vom Gericht formulierten Beweisfragen zu beantworten. Bei Unklarheiten wird sich der Gutachter mit dem Gericht in Verbindung setzen, um ein möglichst präzises und für die Urteilsfindung hilfreiches Gutachten erstellen zu können. Er prüft initial auch, ob die Fragestellungen in sein Fachgebiet fallen, er die Fragen ohne Hinzuziehung von anderen Gutachtern oder Hilfskräften beantworten kann und ob die voraussichtlich entstehenden Gutachtenkosten in einem zulässigen Verhältnis zu Kostenvorschuss und Streitwert stehen. Es steht dem Gutachter dann frei, wie er sein Gutachten erstellt, insbesondere ob er hierfür Ortstermine zur Begutachtung bei einer Partei vor Ort ansetzen möchte oder eine Begutachtung der streitgegenständlichen Sache ohne Beteiligung der Parteien allein in seinen Räumen möglich ist.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige wird nie mit einer Partei allein Untersuchungen oder Befragungen durchführen oder Detailabstimmungen zur Vorgehensweise vornehmen. Die gesamte Kommunikation des Sachverständigen mit den Parteien hat immer unter Einbeziehung von Gericht und Gegenpartei zu erfolgen, damit nie allein schon der Anschein einer Befangenheit erweckt wird. Nehmen Sie daher bitte nie persönlich oder telefonisch Kontakt mit dem vom Gericht bestellten Gutachter auf, auch wenn es sich um eine noch so nichtige Rückfrage handelt. Terminabstimmungen für einen Ortstermin oder das Einreichen von Schriftsätzen und vom Sachverständigen ggf. bei den Parteien angeforderten Unterlagen haben immer in Kopie auch an das Gericht und die Gegenseite zu erfolgen. Ansonsten laufen sowohl die Parteien als auch der Gutachter Gefahr, dass eine Partei einen Befangenheitsantrag gegen den Gutachter stellt, dem dann vom Gericht vielleicht stattgegeben wird.

Die Befangenheit eines Sachverständigen ist immer dann anzunehmen, wenn er ein persönliches Verhältnis zu einer Partei unterhält bzw. im Vorfeld eines Rechtsstreit (oder auch im unmittelbaren Nachgang zu einem Rechtsstreit) für eine Partei (auch in anderer Sache) gearbeitet hat. Sollte eine solche Konstellation vorliegen, so sind alle Beteiligten gut beraten, wenn sie etwaige Bedenken direkt zu Beginn der gutachterlichen Tätigkeit äußern, bevor Aufwände entstanden sind. Hier sind übrigens gesetzlich ohnehin enge Grenzen (Fristen) gesetzt.

Auch bei Beauftragung in einer Strafsache - z.B. durch die Staatsanwaltschaft - gelten prinzipiell diese Grundsätze, wenngleich bei einer Abstimmung in der Sache zwischen Ermittlungsbehörden und Gutachter nicht allein deshalb eine Befangenheit einer Seite unterstellt werden kann. Im Gegenteil: In unserem Rechtsstaat haben neben dem Sachverständigen auch Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbeamte die Pflicht, auch für den Beschuldigten entlastende Momente zu finden und zu dokumentieren.

Ortstermin

Sollte der Sachverständige es für zielführend erachten, dass eine Begutachtung der streitgegenständlichen Anlage vor Ort bei einer oder beiden Parteien durchgeführt werden soll, wird er die Parteien und das Gericht darüber schriftlich informieren und einige Termine vorschlagen. Die Parteien werden dann aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist, einen oder mehrere Termine zu  bestätigen bzw. an einer alternativen Terminfindung mitzuwirken. Die Kommunikation erfolgt hierbei i.d.R. nur über die Prozessbevollmächtigten der Parteien (wenn diese jeweils einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben). Das Gericht kann an einem Ortstermin teilnehmen, muss es aber nicht.

Die Ladung zu dem abgestimmten Ortstermin erfolgt immer schriftlich und so rechtzeitig, dass alle Beteiligten genügend Vorlauf haben. Eine Frist von 14 Tagen wird hier als üblich angesehen.

Der Ortstermin sollte von allen Beteiligten entsprechend ernst genommen werden, ausreichend gut und den Weisungen des Gerichts bzw. des Sachverständigen entsprechend vorbereitet sein und pünktlich beginnen. Eine gemeinsame Anreise des Sachverständigen mit einer Partei oder das Erörtern der Sachlage ohne Beteiligung der Gegenseite verbietet sich aus den oben bereits erwähnten Gründen zur Vermeidung von Befangenheitsanträgen.

Ein Ortstermin ohne Beteiligung des Gerichts ist nie ein Verhandlungstermin bzw. ersetzt diesen nicht. Der Sachverständige ist nur Erfüllungsgehilfe des Gerichtes und nicht Herr des Verfahrens. Daher werden bei einem solchen Termin auch nur Sachfragen erörtert, die es dem Gutachter ermöglichen sollen, die Beweisfragen im Rahmen seiner schriftlichen Berichterstattung zu beantworten. I.d.R. erfolgt bei einem solchen Ortstermin auch die Untersuchung und Dokumentation der streitgegenständlichen Anlage. Die Parteien dürfen Fragen stellen und den Gutachter auf Besonderheiten hinweisen, die sie als relevant für die Beantwortung der Beweisfragen ansehen. Eine Erweiterung des Gutachtenauftrages im Ortstermin auf Antrag einer Partei ist jedoch unzulässig. Wenn im Rahmen eines Ortstermins Dokumente, Protokolle oder Schriftsätze vorgelegt werden sollten, so muss dies immer unter Einbeziehung der Gegenseite erfolgen. Es empfiehlt sich vor allem dann, wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber erzielt werden kann, ob ein bestimmter Beleg während des Ortstermins an den Sachverständigen übergeben werden soll, den Austausch von solchen Schriftsätzen im Vorfeld oder Nachgang eines Ortstermins immer formell über die Prozessbevollmächtigten und das Gericht vorzunehmen, um auch hier keine rechtlichen Nachteile zu provozieren.

Es ist der Effektivität eines Ortstermins übrigens sehr dienlich, wenn seitens der Parteien auf rechtliche Würdigungen und die Diskussion über Schuld und Unschuld, die schnell wieder auf eine emotional belastete Ebene verlagert wird, verzichtet wird. Sie machen es sich als Betroffener und vor allem den persönlich Unbeteiligten (Richtern, Rechtsanwälten und Sachverständigen) einfacher, wenn alle um eine entspannte Atmosphäre bemüht sind. Auch wenn es manchmal schwer fällt, eine spitze Bemerkung oder Unterstellung zu unterdrücken, es macht die Arbeit für alle angenehmer.

Denn nichts ist ärgerlicher und verursacht erneut Kosten und einen Zeitverzug, wenn der Sachverständige einen Termin abbricht und neu ansetzt, nur weil der Streit vom Gerichtssaal in den Ortstermin verlagert wurde oder eine Partei sich z.B. durch mangelhafte Terminvorbereitung der sachlichen Klärung verweigert. Auch hier ist es ratsam, mit dem eigenen Rechtsanwalt vorher zu besprechen, was in einem Ortstermin geht und was nicht.

Ist die Stimmung im Ortstermin dagegen entspannt und man kommt der sachlichen Klärung näher, besteht immer die Möglichkeit, dass die Parteien z.B. auf Basis der ersten Erkenntnisse oder Gespräche im Ortstermin möglicherweise vorher abgelehnte oder ins Stocken geratene Vergleichsverhandlungen (wieder) aufnehmen. Es ist nicht die Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen, diese Verhandlung zu initiieren oder unaufgefordert zu protokollieren, aber er wird den Parteien auch nicht im Weg stehen, wenn doch noch die Chance zur gütlichen Einigung ergriffen werden soll.

Auch im Nachgang eines Ortstermins und nach der Erstellung des Gutachtens (welches der Sachverständige immer in der angeforderten Stückzahl an das Gericht liefern wird) unterlassen Sie bitte jegliche Form der direkten Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gutachten i.d.R. für eine Seite günstig und für die andere ungünstig ausfallen kann bzw. wird. Ihre Rechtsanwälte kennen die Möglichkeiten und Rechtsmittel, das Gutachten für die eigene Argumentation zu nutzen, ihm zu widersprechen oder es in Teilen oder im Ganzen zu bemängeln.  Der Sachverständige wird auf eine dennoch einseitig vorgenommene Kontaktaufnahme nicht antworten, den Vorfall jedoch in jedem Fall dem Gericht melden.